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Nach einer Verordnung der hessischen Landesregierung gehören Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Zahnmedizinische Fachangestellte zum systemrelevanten Personenkreis, dessen Kinder nicht vom Betreuungsverbot umfasst werden. Sie können also in die Kinderbetreuung gegeben werden. Es handelt sich dabei um eine Berufsgruppe, die für das Aufrechterhalten des Gemeinwesens erforderlich ist.

Die Kinder dürfen jedoch nicht in die Betreuung gegeben werden, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sich in den 14 Tagen vor dem 13. März 2020 oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2 aufgehalten haben.

Quelle: LZK, Hessen