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Impfpflicht für Ärzte und MFA

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 hat eine Corona-Impfpflicht für Ärzte, MFA und andere Arbeitnehmer in der Arztpraxis eingeführt. Das sollten Sie zur Impfpflicht wissen:

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Impfpflicht gilt sowohl für das medizinische Personal als auch für alle weiteren in der Praxis oder Einrichtung tätigen Personen, wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeiterverhältnis, Praktikum) spielt keine Rolle.

Sie gilt NICHT für

  1. Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) tätig werden
  2. Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden (d. h. die Patienten)
  3. Begleitpersonen von behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Eltern von Minderjährigen)

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Die Pflichten für den Arbeitnehmer

MFA , angestellte Ärzte und andere Praxismitarbeiter müssen dem Praxisinhaber bis zum 15.3.2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie:

  1. geimpft sind
  2. genesen sind
  3. wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können

Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, z. B. weil mehr als 6 Monate (Update vom 19.1.2022: 3 Monate) seit Genesung vergangen sind, muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden.

Die Pflichten für den Arbeitgeber

Fehlt der Nachweis, muss der Praxisinhaber das dem Gesundheitsamt melden und die personenbezogenen Daten übermitteln. Diese Meldepflicht hat er auch, wenn er Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat.

Ab dem 16.3.2022 dürfen Personen ohne Nachweis in der Arztpraxis nicht mehr beschäftigt werden, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot erteilt hat. Neueinstellungen sind ab dem 16.3.2022 ohne Nachweis ebenfalls nicht mehr zulässig. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z. B. eine Kündigung, können im Einzelfall in Betracht kommen.

Strafen bei Verstoß gegen die Impfpflicht

Wer nach dem 16.3.2022 gegen die Nachweispflicht verstößt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können bestraft werden. Voraussetzung ist, dass das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.

Testpflicht am Arbeitsplatz

Die Testpflicht am Arbeitsplatz in Arztpraxen wird neu geregelt.

Arbeitnehmer dürfen die Praxis als ihren Arbeitsplatz nur betreten, wenn sie

  1. asymptomatisch sind und
  2. sich vorher auf das Coronavirus haben testen lassen.

Sie müssen einen Testnachweis mit sich führen.

– Asymptomatische und geimpfte oder genesene Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich nur mindestens zweimal pro Kalenderwoche testen lassen. Für sie sind Antigen-Tests zur Eigenverantwortung ohne Überwachung ausreichend. Die Testkosten werden refinanziert.

Ungeimpfte Mitarbeiter müssen täglich getestet werden. Eine Selbst-Testung ist nicht möglich.

– Besucher, Patienten und Begleitpersonen sind von der Testpflicht ausgenommen.

– Praxisinhaber sind verpflichtet, ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem Testkonzept müssen sie Testungen für alle Beschäftigten anbieten.

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